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Wissen · 5 Min. Lesezeit

Lärmschutzwand im Garten: Was in Bayern genehmigt werden muss.

Bis 2 m Höhe ist eine Lärmschutzwand im Garten in Bayern meist verfahrensfrei, aber nicht regellos: Bebauungsplan, Abstandsflächen, Nachbarrecht.

Niedrige RAU-Lärmschutzwand an der Grundstücksgrenze neuer Wohnhäuser in Schongau, zwischen verzinkten Pfosten auf Betonsockel, mit RAU-Schild

Entwurf. Dieser Beitrag ist noch nicht fachlich geprüft und nicht veröffentlicht. Er ist nur auf der Testseite sichtbar.

Eine Lärmschutzwand im Garten soll vor Straßenlärm, einer Bahnlinie oder einem lauten Betrieb nebenan schützen. Bevor gebaut wird, stellt sich die Frage, ob man dafür eine Genehmigung braucht. Für Bayern lautet die kurze Antwort: bis 2 m meistens nicht, aber es gibt einige Regeln, die trotzdem gelten. Dieser Beitrag gibt einen Überblick nach dem Stand der Bayerischen Bauordnung. Er ersetzt keine Auskunft im Einzelfall.

Bis 2 m Höhe: in der Regel verfahrensfrei

Die Bayerische Bauordnung zählt in Art. 57 Bauvorhaben auf, für die kein Genehmigungsverfahren nötig ist. Dazu gehören Mauern und Einfriedungen bis 2 m Höhe, außer im Außenbereich. Eine Lärmschutzwand an der Grundstücksgrenze oder im Garten wird in der Regel so eingeordnet.

Wichtig sind zwei Einschränkungen:

  • Die 2 m sind eine harte Grenze. Eine Wand mit 2,20 m ist nicht mehr verfahrensfrei. Bei Hanglage oder aufgeschüttetem Gelände kann es auf die Frage ankommen, ab welcher Geländehöhe gemessen wird.
  • Außenbereich ist ausgenommen. Liegt das Grundstück außerhalb eines Bebauungsplans und außerhalb der zusammenhängenden Bebauung (§ 35 BauGB), braucht schon eine niedrige Wand eine Genehmigung.

Verfahrensfrei heißt nicht regellos

Nach Art. 55 Abs. 2 BayBO müssen auch verfahrensfreie Vorhaben alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhalten. Niemand prüft das vorher, aber wer dagegen verstößt, riskiert eine Beseitigungsanordnung. Vier Punkte sollten Sie deshalb immer prüfen.

1. Der Bebauungsplan

Viele Bebauungspläne regeln Einfriedungen: maximale Höhe, Material, Abstand zur Straße oder ob überhaupt geschlossene Einfriedungen zulässig sind. Den Plan für Ihr Grundstück erhalten Sie bei der Gemeinde, oft auch online. Steht dort zum Beispiel, dass Einfriedungen nur 1,20 m hoch sein dürfen, gilt das auch für eine Lärmschutzwand. Eine Befreiung ist möglich, muss aber beantragt werden.

2. Örtliche Satzungen

Gemeinden können nach Art. 81 BayBO eigene Vorschriften erlassen, etwa eine Gestaltungs- oder Einfriedungssatzung. Sie können Höhe, Material oder Farbe von Einfriedungen festlegen, gerade in Ortskernen.

3. Abstandsflächen

Gebäude und Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, müssen nach Art. 6 BayBO Abstandsflächen einhalten. Für Einfriedungen bis 2 m Höhe gibt es Erleichterungen, sie dürfen in der Regel an der Grenze stehen. Eine höhere Wand löst dagegen in der Regel Abstandsflächen aus. Die Tiefe beträgt nach der Bauordnung grundsätzlich 0,4 H, mindestens 3 m. Wer höher bauen will, muss also entweder von der Grenze abrücken oder eine Abweichung beantragen.

4. Denkmal und Straße

Steht das Haus unter Denkmalschutz oder in der Nähe eines Baudenkmals, kann nach Art. 6 BayDSchG eine denkmalrechtliche Erlaubnis nötig sein, auch für eine verfahrensfreie Wand. Liegt das Grundstück an einer Bundes- oder Staatsstraße außerhalb der Ortsdurchfahrt, gelten Anbaubeschränkungen. An Bundesstraßen sind das nach § 9 FStrG 20 m vom Fahrbahnrand, in denen ohne Zustimmung nicht gebaut werden darf. Auch Sichtfelder an Einmündungen und Grundstückszufahrten müssen frei bleiben.

Über 2 m: Bauantrag

Für eine höhere Wand ist ein Bauantrag nötig, meist im vereinfachten Genehmigungsverfahren. Dazu gehören in der Regel Lageplan, Ansichten und Angaben zur Standsicherheit. Der Antrag wird bei der Gemeinde eingereicht; die Bauvorlagen muss in der Regel eine bauvorlageberechtigte Person erstellen. Planen Sie für das Verfahren ausreichend Zeit vor dem gewünschten Baubeginn ein.

Nachbarrecht: Pflanzen an der Grenze

Bei einer begrünten Lärmschutzwand kommt eine Frage dazu, die bei einer Betonwand keine Rolle spielt: die Bepflanzung. Nach Art. 47 AGBGB kann ein Nachbar verlangen, dass Bäume, Sträucher und Hecken mindestens 0,5 m von der Grenze entfernt bleiben, und wenn sie höher als 2 m werden, mindestens 2 m. Ob und wie diese Regel auf eine bepflanzte Wand anzuwenden ist, ist nicht abschließend geklärt. Wer an der Grenze begrünt baut, sollte das deshalb vorher mit dem Nachbarn besprechen und schriftlich festhalten.

Das Gespräch lohnt sich auch sonst: Eine Wand nimmt Licht und verändert den Blick. Wer den Nachbarn früh einbindet, vermeidet Streit.

Drei typische Fälle

Terrasse an einer Ortsstraße. Die Lärmquelle liegt tief, die Terrasse auch. Hier reicht oft schon eine Wand von 2 m, wenn sie die Sichtlinie zur Fahrbahn unterbricht und seitlich weit genug reicht. Das ist der häufigste Fall, in dem eine verfahrensfreie Wand ihren Zweck erfüllt. Entscheidend ist dann vor allem der Bebauungsplan.

Garten an einer Bahnlinie oder Hauptstraße. Hier ist eine 2-m-Wand für den Garten oft wirksam, für Fenster im Obergeschoss aber kaum. Wer auch das Schlafzimmer schützen will, braucht eine höhere Wand und damit einen Bauantrag. Liegt das Grundstück an einer Bundes- oder Staatsstraße außerhalb des Orts, kommen die Anbaubeschränkungen hinzu.

Lärm von einem Betrieb oder einer Anlage nebenan. Für Geräusche von Gewerbe und Anlagen gelten die Richtwerte der TA Lärm, und zuständig ist zunächst der Betreiber. Bevor Sie selbst bauen, lohnt eine Nachfrage bei der unteren Immissionsschutzbehörde am Landratsamt oder bei der kreisfreien Stadt. Eine eigene Wand kann trotzdem sinnvoll sein, etwa wenn sie schneller hilft als ein Verfahren.

Checkliste vor dem Bau

  1. Lage klären: Bebauungsplan, Innenbereich oder Außenbereich?
  2. Festsetzungen lesen: Einfriedungen im Bebauungsplan und in örtlichen Satzungen.
  3. Höhe festlegen: Reichen 2 m für die gewünschte Wirkung? Das hängt davon ab, wo die Lärmquelle liegt und wo Sie sitzen oder schlafen. Hintergründe stehen in unserem Beitrag Wie viel bringt eine Lärmschutzwand?.
  4. Denkmal und Straße prüfen.
  5. Mit dem Nachbarn sprechen, besonders bei Begrünung an der Grenze.
  6. Beim Bauamt nachfragen und die Antwort schriftlich festhalten.

Wie RAU helfen kann

Für Gärten mit wenig Platz eignet sich die schlanke, begrünbare RAU Rock Extensiv mit einer Baubreite ab 13 cm. Wo mehr Raum ist, kommt die RAU Klimawand R3 mit einer Fußbreite ab etwa 80 cm in Frage. Beide lassen sich auf eine Höhe von 2 m auslegen oder, mit Genehmigung, höher bauen. Wir beraten Sie zur Höhe und Lage, die für Ihren Garten sinnvoll ist. Die baurechtliche Prüfung übernimmt das Bauamt; für Fragen des Nachbarrechts ist eine Rechtsberatung der richtige Weg.

Häufige Fragen

Darf ich eine Lärmschutzwand direkt an die Grundstücksgrenze bauen?

Bis 2 m Höhe ist das in Bayern meist möglich, sofern Bebauungsplan und örtliche Satzungen nichts anderes vorschreiben. Höhere Wände lösen in der Regel Abstandsflächen aus. Ob Ihr Fall darunter fällt, beantwortet das Bauamt der Gemeinde.

Wird die Höhe vom Gelände des Nachbarn oder von meinem Gelände gemessen?

Das hängt von der Geländesituation und den Festsetzungen ab, besonders bei Hanglage oder Aufschüttungen. Klären Sie das vor der Planung mit dem Bauamt, und halten Sie die Antwort schriftlich fest.

Muss ich den Nachbarn fragen?

Bei einer verfahrensfreien Wand ist keine Unterschrift des Nachbarn vorgeschrieben. Ein frühes Gespräch vermeidet aber Streit, besonders wenn die Wand bepflanzt wird oder Licht nimmt. Eine schriftliche Vereinbarung schafft Sicherheit für beide Seiten.

Quellen

  1. Bayerische Bauordnung (BayBO), insbesondere Art. 6 (Abstandsflächen), Art. 55 (Grundsatz), Art. 57 (Verfahrensfreie Bauvorhaben), Art. 81 (Örtliche Bauvorschriften)
  2. Baugesetzbuch (BauGB), § 30 (Bebauungsplan) und § 35 (Bauen im Außenbereich)
  3. Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze (AGBGB), Art. 47 (Grenzabstand von Pflanzen)
  4. Bayerisches Denkmalschutzgesetz (BayDSchG), Art. 6 (Maßnahmen an Baudenkmälern und in ihrer Nähe)
  5. Bundesfernstraßengesetz (FStrG), § 9 Bauliche Anlagen an Bundesfernstraßen

Dieser Beitrag gibt einen fachlichen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung, kein Schallgutachten und keine Auskunft der zuständigen Behörde im Einzelfall.

Persönlich erreichbar

Ihr Lärmschutz, konkret geplant.

Erwin Königsberger (Porträt: KI-generiertes Bild)
Erwin KönigsbergerGeschäftsführer, RAU Geosystem Süd GmbH

08341 9957180
info@rau.bayern
Am Riederloh 28, 87600 Kaufbeuren

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